Honigmayr Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
| 0. Präambel Die Honigmayr Handels GmbH ist ein Familienunternehmen, das Honig abfüllt. 1. Geltung [1] Sämtlichen Kaufverträgen unseres Unternehmens mit Lieferanten liegen ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. [2] Abweichende Lieferbedingungen der Lieferanten werden nicht anerkannt; es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unser Schweigen auf von Lieferanten gesandte Unterlagen, wie Bestellannahme, Rechnung oder sonstige Korrespondenz bedeutet nicht unsere Zustimmung bzw. konkludente Abänderung unserer Einkaufsbedingungen. Als schriftlich sind auch Telefax oder E-Mail anzusehen. Die Vertragserfüllung durch den Lieferanten gilt als vorbehaltslose und voll inhaltliche Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen. [3] Eine etwaige Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten bei früheren Vertragsabschlüssen hat für die gegenständliche und zukünftige Bestellung(en) keinerlei Bedeutung. 2. Lieferumfang Die von unseren Lieferanten zu erbringenden Lieferungen sind vollständig und so auszuführen, dass sie die in der Bestellung und deren Spezifikationen vorgeschriebenen Eigenschaften aufweist und allen in Österreich geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem österreichischen Lebensmittelrecht und dessen Verordnungen entsprechen. 3. Preise Sämtliche Preise verstehen sich als Pauschalfestpreise gemäß INCOTERMS in der jeweils geltenden Fassung, DDP Erfüllungsort und schließen sämtliche Nebenleistungen und Spesen einschließlich Transport, erforderliche Verpackung, etc. mit ein. Die Rückstellung von Verpackungsmaterial (sofern der Lieferant nicht ARA-Mitglied ist), Emballagen, Transportbehelfen, etc. erfolgt auf die Kosten des Lieferanten. 4. Versand, Erfüllungsort, Gefahrenübergang [1] Jeder Sendung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen und in den Versandpapieren ein deutlicher Hinweis auf den Gegenstand der Lieferung zur einwandfreien Identifizierung der Sendung beim Einlangen am Erfüllungsort, jedenfalls stets die Bestellnummer, anzubringen. Sämtliche Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit der Nichtbeibringung oder nicht ordnungsgemäßer Ausstellung des Ursprungsnachweises, sowie der Nichtbeachtung der Versandvorschriften stehen, wie etwa Zölle, Wagenstandsgelder, Überstellungsgebühren, und dergleichen gehen allein zu Lasten des Lieferanten. Sendungen, die im Inland per Bahn Express extra und im Ausland per Bahn Express aufgegeben werden, sind an den jeweiligen Erfüllungsort zu leiten. [2] Zur Beachtung zollrechtlicher Vorschriften wird vereinbart: a) für Lieferanten aus dem EU-Raum: Auf Verlangen ist uns eine rechtsverbindliche globale Lieferantenerklärung gem. der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 v. 11.07.2001 kostenlos beizustellen. b) für Lieferanten aus Drittstaaten: Sollte für die gelieferten Waren ein Präferenzabkommen mit der EU bestehen, gehen wir davon aus, dass dieses zur Anwendung kommen kann. Insbesondere sind alle erforderlichen Dokumente (EUR 1/ EUR 2, Präferenzursprungszeugnis, Ursprungserklärung) der jeweiligen Sendung im Original beizugeben, um uns dadurch eine zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr zu ermöglichen. Bei Fehlen oder verspäteter Nachlieferung dieser Nachweise lasten wir Ihnen die entstandenen Kosten (Zollkosten, Verwaltungskosten) an. c) für alle Lieferanten: Sollte uns auf Grund von Kundenverträgen bzw. deren Abwicklung die Verpflichtung auferlegt sein oder werden, Nachweise über bestimmte Tatsachen, insbesondere Produzenten, Ursprungsland, etc. zu liefern, so wird diese der Lieferant auf eigene Rechnung und Gefahr und ohne Anspruch auf Rückvergütung beistellen. [3] Für Lieferungen an uns gilt als Erfüllungsort der Standort unseres Unternehmens, nämlich A-5451 Tenneck, Gewerbepark 1. Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Übergabe. Für die Beistellung der im vorstehenden Vertragspunkt angeführten Nachweise gilt ebenfalls der Standort unseres Unternehmens als Erfüllungsort. 5. Rechnungslegung und Zahlung [1] Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert mit Angabe der Bestellnummer, korrekt ausgewiesener gesetzlicher Umsatzsteuer, nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung an uns zu senden, also nicht der Sendung beizufügen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Rechnungen formal den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. [2] Soweit keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder netto nach 45 Tagen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der vertragskonformen Rechnung, jedoch nie vor vollständiger Erfüllung. Bis zur vollständigen ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann die Zahlung zurückbehalten werden. Soweit der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen Kosten zu tragen bzw. zu erstatten hat oder sonstige Gegenansprüche unsererseits bestehen, können wir nach unserer Wahl Zahlungen zurückbehalten oder aufrechnen, wobei die Erfordernisse der Konnexität und Fälligkeit hiermit abbedungen werden. 6. Liefertermin [1] Die in der Bestellung angegebenen Termine verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, als Fixtermine, d.h. es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir, sollte die Lieferung nicht zum festgesetzten Termin erfolgen, berechtigt sind, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Machen wir vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so entbindet dies den Lieferanten keinesfalls von seinen Liefer- und Leistungsverpflichtungen, noch werden dadurch Schadenersatzansprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen. [2] Lieferanten können sich auf den Einwand einer richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstlieferung nicht berufen, solange eine Leistung aus der geschuldeten Gattung möglich ist. In einem solchen Fall müssen sie sich von anderen Vorlieferanten Ware gleicher Art und Güte besorgen. [3] Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, auf die Lieferung ganz oder teilweise zu verzichten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder auf Vertragszuhaltung zu bestehen sowie Schadenersatz wegen Verspätung zu begehren. [4] Für den Fall, dass schon vor dem Liefertermin offenkundig wird, dass der Lieferant nicht in der Lage ist, die gegenständliche Bestellung ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig zu erfüllen, sind wir berechtigt, einen Deckungskauf vorzunehmen, wobei die uns entstehenden Mehrkosten vom Lieferanten zu tragen sind. Lieferanten werden uns bei sonstiger Schadenersatzpflicht von allen Umständen sofort unterrichtet, die geeignet sind, die rechtzeitige Erfüllung Ihrer Leistungspflichten zu be- oder verhindern. [5] Die zu liefernde Ware ist einwandfrei zu verpacken und auf genormten Europaletten anzuliefern. [6] Die Warenübernahme erfolgt bei uns ausschließlich Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 14:00 Uhr, Freitag von 07:00 bis 11:00 Uhr. 7. Versand und Transport [1] Den Lieferungen sind alle erforderlichen Begleitpapiere wie Lieferschein, Zollpapiere, Veterinärzeugnisse, etc. beizufügen. Lieferanten haften uns für erhöhte Transportkosten und Schäden an der Ware, die durch nicht ordnungsgemäße Versendung oder nicht ordnungs- bzw. auftragsgemäße Verpackung entstehen. Der Lieferant ist zur Versicherung des Transportes auf seine Kosten verpflichtet. [2] Lieferanten sind verpflichtet dafür zu sorgen und haften dafür, dass anzuliefernder Honig während des Transportes kühl (+ 10 °C bis + 20 °C) und lichtgeschützt gelagert wird. Bei Seefracht ist eine Lagerung der Ware im Schiffsrumpf zu veranlassen. 8. Konventionalstrafe [1] Bei Überschreiten der vereinbarten Liefertermine sind wir berechtigt, ohne Führung eines Schadensnachweises, eine Vertragsstrafe von 1 % pro angefangener Woche Verzug, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes von der Rechnung in Abzug zu bringen. [2] Der Abzug einer Vertragsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Lieferverpflichtung, noch schließt dieser über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche aus. 9. Mängelrüge und Gewährleistung [1] Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferungen, die in der Bestellung und deren Spezifikation vorgeschriebenen Eigenschaften aufweist und nicht mit irgendwelchen Fehlern oder Mängeln behaftet ist. Insbesondere sichert der Lieferant uns zu, dass die gelieferte Ware den einschlägigen europäischen und nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in der geltenden Fassung entspricht und verkehrsfähig ist, insbesondere auch dem österreichischen LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) entspricht. Auf etwaige Verwendungsbeschränkungen für die gelieferte Ware ist schriftlich hinzuweisen. Dies gilt auch bezüglich etwaiger Deklarationspflichten für Produkte, die unter Verwendung der gelieferten Ware hergestellt werden. [2] Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb eines Monats geltend zu machen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit Erhalt der Ware, sonst zu dem Zeitpunkt, zudem die Mängel entdeckt werden. [3] Bei Vorliegen von Mängeln haben wir das Recht auf volle Gewährleistung. Es bleibt uns vorbehalten, statt einer Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden, Wandlung oder Preisminderung geltend zu machen. Überdies sind wir berechtigt, den Ersatz, der uns durch mangelhafte Lieferung entstehenden Schäden vom Lieferanten zu verlangen. [4] Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang. Sie verlängert sich im Falle der Nachbesserung um die Dauer der Ausfallzeit und beginnt für die nachgebesserten und/oder neu gelieferten Waren von neuem. Das Bestehen von Rückgriffsrechten iSd § 933 b ABGB gilt ausdrücklich als vereinbart. Durch Abnahme oder Billigung uns vorgelegter Muster verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. [5] Lieferanten sind verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizuhalten, die unsere Abnehmer gegen uns geltend machen, weil die an uns gelieferte Ware mangelhaft ist oder in sonstiger Weise von der Bestellung und/oder Spezifikation abweicht. 10. Eigentumsvorbehalt Mit Annahme unserer Bestellung verzichten die Lieferanten auf die Geltendmachung jedweden Eigentumsvorbehaltes für die zu liefernden Gegenstände. 11. Aufrechnung Wir sind berechtigt, den Lieferanten zustehende Zahlungen jederzeit mit Forderungen von uns oder mit uns verbundenen Tochterunternehmen an sie aufzurechnen. 12. Rückbehalt Lieferanten sind in keinem Fall berechtigt, aus welchen Gründen immer, Ihre Leistungen hinauszuzögern und/oder zurückzuhalten. 13. Schutzrechte Lieferanten erklären, dass durch Lieferungen bzw. Leistungen, welche auf Grund dieser Bestellung erfolgen, gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden. Sollten wir aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bestellung in Anspruch genommen werden, haben die Lieferanten uns schad- und klaglos zu halten. 14. Gerichtsstand [1] Für alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist zunächst eine einvernehmliche Regelung zu finden. Die Leistungsverpflichtungen des Lieferanten bleiben während dieser Zeit vollumfänglich aufrecht. [2] Rechtstreitigkeiten sind bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung ausschließlich vor dem zuständigen Schiedsgericht auszutragen. [3] Mangels Schiedsvertrages ist inländische, das heißt österreichische Gerichtsbarkeit vereinbart. Im Streitfall unterwerfen sich die Vertragsparteien der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des sachlich und örtlich für Tenneck zuständigen Gerichtes, sohin je nach sachlicher Zuständigkeit, jener des Landesgerichtes in Salzburg oder des Bezirksgerichtes in St. Johann im Pongau. 15. Rechtswahl Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. 16. Salvatorische Klausel Sollte eine der Bestimmungen unserer Bestellung oder dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck und deren wirtschaftliches Ergebnis jener der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Nach oben |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
| 1. Geltung
[1] Sämtlichen Kaufverträgen unseres Unternehmens mit Kunden liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. [2] Abweichende Einkaufsbedingungen der Kunden werden nicht anerkannt; derartigen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechenden Kaufbedingungen unserer Kunden werden somit nicht Vertragsinhalt; es sei denn, es wird im Einzelfall vom Kunden bei der Auftragserteilung darauf hingewiesen und wir erteilen hiezu unsere schriftliche Zustimmung. [3] Eine etwaige Anerkennung abweichender Einkaufsbedingungen bei früheren Vertragsabschlüssen hat für diese und zukünftige Bestellung(en) keinerlei Bedeutung. 2. Vertragsabschluss [1] Unsere Anbote sind hinsichtlich Art, Qualität, Menge und Preis der angebotenen Ware freibleibend bzw. unverbindlich. Wir sind daher im Zeitraum zwischen Anbotslegung und Einlangen der Vertragserklärung des Kunden zum Verkauf der angebotenen Ware berechtigt. [2] Ein Kaufvertrag kommt rechtsverbindlich zustande, sobald wir die mündliche, schriftliche oder elektronische Vertragserklärung des Kunden annehmen, was i.d.R. durch eine schriftliche/elektronische Auftragsbestätigung geschieht. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Vertragserklärung des Kunden ab, so hat dieser unverzüglich zu widersprechen, widrigenfalls der Vertrag mit jenem Inhalt zustande kommt, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt. Auch das Absenden/Ausliefern der vom Kunden bestellten Ware durch unser Unternehmen bewirkt den Vertragsabschluss. [3] Elektronische Vertragserklärungen und andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, sobald sie der Vertragspartner, für den sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Unsere Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Vertragserklärung des Kunden bewirkt noch kein Zustandekommen eines Vertrages; es sei denn, unsere Zugangsbestätigung enthält ausdrücklich eine Annahmeerklärung. 3. Vertretung beim Vertragsabschluss Wird ein Kunde beim Vertragsabschluss durch nicht dem Vorstand angehörige oder mit Prokura betraute Dritte vertreten, dann kommt der Vertrag mit Wirkung für oder gegen den Kunden nur zustande, wenn uns dessen Name bzw. Firma und Anschrift sowie die Vollmacht zum Abschluss des Vertrages vollständig offengelegt worden sind. Andernfalls handelt der Dritte als mittelbarer Stellvertreter und wird dadurch unser alleiniger Vertragspartner. Fehlt es dem beim Vertragsabschluss handelnden Dritten an einer behaupteten gültigen Vollmacht, so haben wir das Wahlrecht von diesem Scheinvertreter die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 4. Preise [1] Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise. Die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß ist – ausgenommen im Falle einer Steuerbefreiung – zusätzlich zu entrichten. Dasselbe gilt für Fracht- und sonstige Kosten; es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart. [2] Unsere Preise beruhen auf der Kostenlage des Anbotsdatums. Bei Änderung der kostenbildenden Faktoren sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt. 5. Zahlungsbedingungen [1] Unsere Rechnungen sind entsprechend der mit den Kunden getroffenen Vereinbarungen zur Zahlung fällig; fehlt eine derartige Vereinbarung, sind die Rechnungen unmittelbar nach Erhalt des Kunden fällig und zahlbar. [2] Unsere Rechnungen sind – sofern es an einer Vereinbarung über Skonti und Rabatte fehlt – ohne jeden Abzug zu bezahlen. Etwaige Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Kunden. Skonti und Rabatte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Eine Skontovereinbarung wird bei allfälligem Zahlungsverzug und im Falle der Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung/Raten-zahlung) hinfällig. Im Zweifel beträgt der Skonto 3 %. [3] Die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; sie bewirken Schuldtilgung nur im Ausmaß ihrer tatsächlichen Einlösung. Bei Verweigerung der Einlösung gehen sämtliche Spesen und Unkosten zu Lasten des Kunden. Dasselbe gilt für nicht durchgeführte Abbuchungsaufträge. 6. Zahlungsverzug [1] Bei Zahlungsverzug trifft den Kunden hinsichtlich des Vertragsgegenstandes die Preisgefahr. [2] Er ist – und zwar unabhängig von einem etwaigen Verschulden am Zahlungsverzug – überdies verpflichtet, Verzugszinsen von 6 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der ÖNB für die Dauer des Verzugs zu bezahlen. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzug bei der Zahlung von Verzugszinsen. [3] Im Übrigen haben wir das Wahlrecht, die Zuhaltung des Vertrages und Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen oder unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu begehren. [4] Bei Zahlungsverzug ist der Kunde überdies verpflichtet, die uns entstehenden Anwaltskosten aber auch etwaige Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, in jenem Ausmaß zu ersetzen, wie sich dies aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der den Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt. Für von uns selbst betriebene Forderungen hat der Schuldner pro erfolgter Mahnung Mahnspesen von € 12,00 und für die Evidenzhaltung pro Halbjahr einen Betrag von € 7,50 zu bezahlen. Die Mahn- und Inkassospesen sind wertgesichert auf Basis des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005 (Ausgangsbasis ist die für Februar 06 veröffentlichte Indexziffer von 100,7). Diese Spesen ändern sich im selben Verhältnis, wie sich die zum Zeitpunkt des Eintrittes des Zahlungsverzuges zuletzt veröffentlichte Indexziffer gegenüber der Ausgangsziffer verändert hat. 7. Annahmeverzug [1] Gerät der Kunde mit der Annahme unserer Waren in Verzug, dann geht die Preisgefahr auf ihn über und hat er uns die Kosten der frustrierten Zustellung oder Auslieferung zu ersetzen. Im Übrigen haften wir für etwaige Beschädigungen nur mehr im Falle von Vorsatz. [2] Trifft den Kunden Annahmeverzug bezüglich einer speziell für ihn beschafften oder für seine Bedürfnisse angefertigten Ware, dann ist er zur Annahme verpflichtet und löst ein Annahmeverzug dieselben Rechtsfolgen wie ein Zahlungsverzug (Punkt V.) aus. 8. Erfüllungsort und -zeit [1] Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens, sohin 5451 Tenneck, Gewerbepark 1. Außer im Fall einer anderweitigen Vereinbarung liefern wir grundsätzlich ab Werk. [2] Unsere Lieferungen bzw. Leistungen werden zu den/innerhalb der mit dem Kunden vereinbarten Termine bzw. Fristen erbracht. Bei Vereinbarung eines Liefertermins liegt kein Fixgeschäft vor; es sei denn, es wurde ein solches ausdrücklich vereinbart. [3] Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Lieferzeit getroffen, so liefern wir innerhalb angemessener Frist, das ist längstens 30 Tage nach dem auf das Zustandekommen des Kaufvertrages folgenden Tag. 9. Lieferverzug [1] Die Einhaltung der vereinbarten oder angemessenen Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder von unserem Willen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise höherer Gewalt (d.s. kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Verzögerungen durch den Transport bzw. bei der Verzollung, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmängel, Arbeitskonflikten, etc.). Bei Vorliegen derartiger Umstände liegt kein Leistungsverzug vor und kann der Kunde keine, wie immer gearteten Verzugsfolgen ableiten; insbesondere sind wir nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Wir haben jedoch das Recht, bei Vorliegen derartiger Umstände vom Vertrag zurückzutreten. Auch aus diesem Vertragsrücktritt kann der Kunde keinerlei Rechtsfolgen ableiten. [2] Im Falle unseres Verzuges mit der Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung kann der Kunde entweder weiterhin Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen, mindestens jedoch 1-monatigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten. Geraten wir nur mit der Erfüllung von Nebenpflichten in Verzug, so kann der Kunde lediglich Erfüllung verlangen. In diesem Fall ist er jedoch nicht zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. [3] Schadenersatz wegen Verspätung oder Nichterfüllung kann der Kunde nur bei Vorliegen einer Vertragsstrafenvereinbarung (Vereinbarung über Konventionalstrafe/Pönale) verlangen und zwar im Ausmaß des tatsächlich erwachsenen und nachweisbaren Schadens, höchstens jedoch im Betrag der vereinbarten Vertragsstrafe. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind von uns nicht zu leisten. 10. Gewährleistung [1] Die von uns gelieferte Ware ist innerhalb einer angemessenen – 5 Werktage nicht übersteigenden Zeitspanne nach Erhalt sofort zu kontrollieren, sachgemäß zu behandeln und den jeweiligen einschlägigen Vorschriften (Codizes, Richtlinien, Verordnungen u. d. gl.) entsprechend aufzubewahren bzw. zu verarbeiten. [2] Berechtigte Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese innerhalb einer angemessenen – 5 Werktage nicht übersteigenden Zeitspanne nach Erhalt der Ware schriftlich und unter Angabe der festgestellten Mängel erhoben werden, widrigenfalls Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (auch für etwaige Mangelfolgeschäden) verwirkt sind. [3] Bei allfälligen Mängeln des Vertragsgegen-standes kann der Kunde zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen; es sei denn, diese sind unmöglich oder für uns, verglichen mit anderen Abhilfen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. [4] Bei Unmöglichkeit sowohl der Verbesserung, als auch des Austausches hat der Kunde das Recht auf Preisminderung. [5] Das Recht auf Wandlung (Vertragsaufhebung) kommt dem Kunden nur zu, wenn weder Verbesserung oder Austausch, noch Preisminderung möglich sind. Bei geringfügigen Mängel besteht das Recht auf Wandlung nicht. [6] Die Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche wegen Mängeln – auch Mangel Folgeschäden – die den Fakturenwert der bemängelten Ware übersteigen sind ausgeschlossen. Ebenso sind wir frei von jeder Haftung, wenn während des Transportes und in der Zeit der Aufbewahrung bzw. Lagerung der Ware beim Kunden die von uns auf der Ware angegebenen Lagerbedingungen nicht eingehalten wurden. Honig ist kühl zu lagern. "Kühl lagern" bedeutet Lagerung bei Temperaturen von + 10 C° bis + 20 C°. Empfohlen wird eine Lagerung bei + 15 C°. 11. Unmöglichkeit der Leistung [1] Bei der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Kunde zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen uns gegenüber nur bei grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) berechtigt. [2] Bei vom Kunden zu vertretender Leistungsvereitelung bzw. Unmöglichkeit der Leistung bleibt uns der Anspruch auf den Kaufpreis gewahrt; ebenso die Ansprüche auf Schadenersatz. 12. Eigentumsvorbehalt [1] Übergebene aber noch nicht (vollständig) bezahlte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unser Eigentum. [2] Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Einziehung unseres Eigentums hat uns der Kunde alle mit der Geltendmachung und Einziehung des Eigentums verbundenen Unkosten zu ersetzen. [3] Solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, sohin die von uns gelieferte Ware weiterzuveräußern. Allerdings tritt der Kunde schon jetzt allfällige Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Sache an Dritte erwachsen werden. Auf der Rechnung über die Weiterveräußerung und in den Büchern des Kunden ist bei der Kaufpreisforderung der Vermerk "abgetreten an Honigmayr" anzubringen. [4] Ungewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, Abtretungen des An-spruchs auf Übereignung der Ware sind jedenfalls unzulässig. [5] Bei Zugriffen Dritter auf die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware, insbesondere bei Pfändungen, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns vom erfolgten Zugriff unverzüglich zu benachrichtigen. [6] Der Kunde trägt das volle Risiko für die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware, insbesondere die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. 13. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot Der Kunde ist zur Aufrechnung, ihm allenfalls zustehender Gegenforderungen gegen unsere Kaufpreisforderungen und sonstigen Forderungen ebenso wenig berechtigt, wie zur gänzlichen oder teilweisen Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen. 14. Rechtswahl/Gerichtsstand [1] Es gilt österreichisches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes, dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird. [2] Bei Vorliegen eines Schiedsvertrages unterwerfen sich die Streitteile ausschließlich der Gerichtsbarkeit des vereinbarten Schiedsgerichtes. [3] Mangels Vorliegen eines Schiedsvertrages gilt folgendes:
15. Datenschutz [1] Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. [2] Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsanschrift bekannt zu geben, so lange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden. Nach oben |

